BinSchStrO

Aus Faltbootwiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Liste der deutschen Bundeswasserstraßen ist hier zu finden, in Kartenform hier.


Die gebräuchliche Beschilderung ist hier bebildert nachzulesen, die Betonnung hier.


Was bedeuten für muskelkraftbetriebene Boote die Schifffahrtszeichen und welche Dinge gibt es zu beachten bei "Binnenschifffahrtsstraßen"


Hier nun die für Paddler wichtigen Paragraphen der BinSchStrO, Verkündigungsstand April 2021 (Im Zweifel bitte immer im Originaltext nachlesen):


Inhaltsverzeichnis

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

  • 1. "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; [...]
  • 11. "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
  • 12. "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
  • 14. "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
  • ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
  • ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
  • eine Fähre
  • ein Schubleichter sowie
  • ein schwimmendes Gerät;
  • 15. "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  • 21. "Sportfahrzeug": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;
  • 23. "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
  • 24. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
  • 28. "unsichtiges Wetter": ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
  • 29. "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  • 30. "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  • 34. "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
  • 35. "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  • 36. "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
  • 37. "Fahrwasser": der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
  • 38. "Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
  • 39. "rechte Seite/linke Seite": die "rechte Seite" oder "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt";
  • 40. "zu Berg" oder "Bergfahrt": auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
  • 41. "zu Tal" oder "Talfahrt": die der Richtung "zu Berg" oder der "Bergfahrt" entgegengesetzte Richtung;
  • 44. "Anlage": bundeseigene
    • Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
    • wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
  • 45. "Kilometerangabe (km-Angabe)": bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.


§ 1.02 Schiffsführer

  • 1. Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er [...] körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen.
  • 7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
  • 8. Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.


§ 1.09 Besetzung des Ruders

  • 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person [...] besetzt ist. [...]
  • 3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie Sicht möglich, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. (Wer also im Boot steuert, darf die eigene Wahrnehmung nicht durch starke Sonnenbrillen, Kopfhörer, Telefonate o.ä. behindern. Am 3. Januar 1989 wurde auf dem Stichkanal nach Osnabrück ein Einerruderer von einem Gütermotorschiff überfahren. Offenbar hatte der 16jährige Kopfhörer getragen und das Warnsignal des Kapitäns überhört. ("Kanu-Sport" 5/1989, S. 110))


§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

  • 1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind:
    • c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch,
    • u) die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge.


§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen

  • 1. Es ist verboten, ein Schifffahrtszeichen, insbesondere eine Tonne, eine Schwimmstange, eine Bake, oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen, zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, es zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. ...
  • 3. Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, die nächste Dienststelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen, insbesondere Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens, feststellt.


§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

  • 1. Der Schiffsführer muss bei einem Unfall, der die Besatzung oder Fahrgäste gefährdet, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten. [...]


§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen

[...]

  • 3. Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 in einer Schleuse nach § 6.28 Nummer 1, muss der Schiffsführer die Schleusenaufsicht unverzüglich benachrichtigen.
  • 4. Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 oder eine Störung des Verkehrs oder des Betriebes im Bereich einer selbstbedienten oder automatisierten Schleuse, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei benachrichtigen.



Kapitel 2 - Kennzeichen [...]

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

  • 1. Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist sie, mit Ausnahme eines Segelsurfbretters, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
    • a) mit seinem Namen [...] Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. ...
    • b) mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.


Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung

  • 1. In diesem Kapitel gelten als
    • d) "von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.
  • 2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
  • 4. Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten.


§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen

  • 1. Es ist verboten, ein Licht, einen Schweinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann.
  • 2. Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert. (Damit sind Lichter, die mit Signalleuchten verwechselt werden könnten (wie blaue Lichter, die Gefahrgut bedeuten) sowie Halogenscheinwerfer mit gleißend hellem Lichtkegel (wie Fahrradstrahler) im Falle eines Unfalls strafrechtlich bedeutsam.)


§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

  • 6. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht [...] ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
  • 8. Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. ...

BeleuchtungSegelboot.jpg BeleuchtungPaddelboot.gif


§ 3.30 Notzeichen

  • 1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
    • bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
    • bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.


Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge, [...]

§ 4.04 Notzeichen

  • 1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, insbesondere, wenn das Fahrzeug in Not oder ein Mensch über Bord gefallen ist, kann [...] lange Töne wiederholt abgeben.


Kapitel 6 - Fahrregeln

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

  • 1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss
    • a. einem Fahrzeug, das das blaue Funkellicht ... zeigt, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen,
    • b. allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht. Sofern aus nautischen Gründen die Fahrregel des Satzes 1 Buchstabe a nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug oder der ausweichpflichtige Verband rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es oder er ausweichen will.

  • 2. Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11, 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden. Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden. (D. h. Kleinfahrzeugen gegenüber wird nicht die "Blaue Tafel" gezeigt!)
  • 3. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 darf ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vor einem Badeufer oder einem Zeltplatz sowie in der Nähe von einem erkennbar ausgelegten Angel- oder sonstigen Fischereifanggerät nur so schnell fahren, dass seine Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren eines anderen Fahrzeugs oder eines Kleinfahrzeugs oder das Umherfahren in der Nähe eines Fischereifanggerätes ist verboten. Beim Vorbeifahren an einer Person muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.


§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

  • 1. Ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss einem Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb ausweichen.
  • 2. Ein Kleinfahrzeug, das weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fährt, muss einem unter Segel fahrenden Kleinfahrzeug ausweichen.
  • 3. Ein ausweichpflichtiges Kleinfahrzeug [...] muss [...] seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Sofern diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will; [...]
  • 4. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
    • a. wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
    • b. wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; [...]

Satz 1 gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

  • 5. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
    • a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; ["Steuerbord vor Backbord"]
    • b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen; ["Lee vor Luv"]
    • c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
  • Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt.
  • 6. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.


§ 6.03a Kreuzen

  • 1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden. ["Steuerbord vor Backbord"]


§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

  • 1. Zum Schleusenbereich gehören
    • a. die Schleusen und
    • b. die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen [...] dienen (Schleusenvorhafen).
  • 6. Sind mehrere Schleusen vorhanden, müssen die Fahrzeuge die ihnen zugewiesene Schleuse ansteuern. [...]
  • 9. In den Schleusenkammern
    • a. hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;
    • b. muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein. ...
    • f. muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.


§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

  • 1. Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
    • a) Linkes festes Signallicht, rechtes Gleichtaktsignallicht: rechte Schleuse benutzen;
    • b) rechtes festes Signallicht, linkes Gleichtaktsignallicht: linke Schleuse benutzen;
    • c) beide feste Signallichter: bis zur Einweisung warten;
    • d) beide Gleichtaktsignallichter: beide Schleusen benutzbar.
  • 2. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
    • a) zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
    • b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander: Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
    • c) das Erlöschen eines der [...] roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht [...]: Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
    • d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt erlaubt.
  • Zusätzlich [...] kann die Einfahrt in die Schleuse bei Tag und bei Nacht für ein Klein- und Sportfahrzeug durch zusätzliche Signallichter besonders geregelt werden. Die Signallichter [...] bestehen aus je einem roten und einem grünen Gleichtaktlicht nebeneinander und sind mit einem zusätzlichen Schild nach Anlage 7 Abschnitt II Nummer 3 mit dem Hinweis "Klein- und Sportfahrzeuge" gekennzeichnet [...]. Sind Signallichter nach Satz 3 vorhanden, sind ausschließlich diese für ein Klein- und Sportfahrzeug für die Einfahrt maßgeblich. Die Signallichter [...] haben folgende Bedeutung:
    • a. ein rotes Gleichtaktlicht (Wiederholungsfrequenz 12 Sekunden): Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge verboten;
    • b. ein grünes Gleichtaktlicht (Wiederholungsfrequenz 12 Sekunden): Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge erlaubt.
  • Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.
  • 3. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
    • a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter: Ausfahrt verboten;
    • b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter: Ausfahrt erlaubt.
  • Das Verbot der Ausfahrt ist zu beachten: Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt. ["Steuerbord vor Backbord"]
  • 4. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 2 und 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
  • 5. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.


§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

  • 7. Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren.


§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

  • 5. Ein Fahrzeug [...], das kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.


Kapitel 8 - Zusatzbestimmungen

§ 8.10 Bade- und Schwimmverbot

  • 1. Das Baden ist verboten
    • a) im Bereich bis zu 100 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,,
    • b) im Schleusenbereich,
    • d) an den von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen.


§ 8.13 Verbot des Kitesurfens

  • 1. Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet (Kitesurfen), ist verboten.
  • 2. Auf Wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost für das Kitesurfen freigegebenen Strecken werden durch das Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet.


Kapitel 9 - Fahrgastschifffahrt

§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

Der Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs [...] darf das Fahrzeug an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen oder festmachen lassen und es dort nur stillliegen lassen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.



Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

Kapitel 10: Neckar

§ 10.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitel gelten auf dem Neckar (Ne) von der Mündung in den Rhein (Rh) bei Rh-km 428,16 bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (Ne-km 203,01).


§ 10.06 Begegnen

  • 1. In der Stauhaltung Hofen (km 176,20 bis km 182,70)
    • a. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei der Aubrücke (km 178,42) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat; abweichend von Satz 1 Buchstabe a muss ein Kleinfahrzeug die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.
  • 2. Im Seitenkanal Pleidelsheim (km 150,50 bis km 153,25)
    • a. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserengen zwischen km 150,50 bis km 153,25 (Seitenkanal Pleidelsheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
  • 3. In der Stauhaltung Hessigheim (km 143,10 bis km 150,00)
    • a. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 146,60 bis km 148,00 (Steinbruch Kleiningersheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
  • 4. Im Seitenkanal Kochendorf (km 105,40 bis km 106,30)
    • a. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 105,40 bis km 106,30 (Seitenkanal Kochendorf) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;


§ 10.10 Stillliegen

  • 6. Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
    • a. in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
    • b. die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
    • c. bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.


§ 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schifffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm erreicht oder überschritten hat.
  • 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke, wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schifffahrt ist in der in Nummer 4 genannten Stauhaltung [...] verboten.
  • 4. Die in Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:


Stauhaltung     am Pegel im Unterwasser    
der Schleuse
Hochwassermarke
    Ladenburg/Feudenheim - Schwabenheim     Schwabenheim 370 cm
    Strecke: Staustufe Wieblingen/Schwabenheim - Alte Brücke Heidelberg     Schwabenheim 370 cm
    Strecke: Alte Brücke Heidelberg - Staustufe Heidelberg     Heidelberg 260 cm
    Heidelberg - Neckargemünd     Neckargemünd 320 cm
    Neckargemünd - Neckarsteinach     Neckarsteinach 375 cm
    Neckarsteinach - Hirschhorn     Hirschhorn 320 cm
    Hirschhorn - Rockenau     Rockenau 395 cm
    Rockenau - Guttenbach     Guttenbach 350 cm
    Guttenbach - Neckarzimmern     Neckarzimmern 420 cm
    Neckarzimmern - Gundelsheim     Gundelsheim 380 cm
    Gundelsheim - Neckarsulm/Kochendorf     Kochendorf 400 cm
    Neckarsulm/Kochendorf - Heilbronn     Heilbronn 260 cm
    Heilbronn - Horkheim     Horkheim 320 cm
    Horkheim - Lauffen     Lauffen 270 cm
    Lauffen - Besigheim     Besigheim 330 cm
    Besigheim - Hessigheim     Hessigheim 330 cm
    Hessigheim - Pleidelsheim     Pleidelsheim 300 cm
    Pleidelsheim - Marbach     Marbach 285 cm
    Marbach - Poppenweiler     Poppenweiler 300 cm
    Poppenweiler - Aldingen     Aldingen 280 cm
    Aldingen - Hofen     Hofen 290 cm
    Hofen - Cannstatt     Cannstatt 260 cm
    Cannstatt - Untertürkheim     Untertürkheim 240 cm
    Untertürkheim - Obertürkheim     Obertürkheim 240 cm
    Obertürkheim - Esslingen     Esslingen 266 cm
    Wehr Oberesslingen - Deizisau     Deizisau 244 cm
    Strecke: Staustufe - Deizisau     Deizisau 244 cm
    Strecke: km 201,49 - km 203,10     Plochingen 180 cm



Kapitel 11: Main

§ 11.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rh-km 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Ma-km 387,69).


§ 11.06 Begegnen

  • 1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nummer 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.


§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
    • a. muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
    • c. darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
  • 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt [...] innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
  • 4. Die in den Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


  Strecke         Richtpegel         Hochwassermarke I         Hochwassermarke II    
    Main-Hafen Bamberg Trunstadt 280 cm 340 cm
    Hafen Bamberg - Schleuse Bamberg,
    Schleuse Strullendorf - Schleuse Hausen    
Bamberg 330 cm 370 cm
    Schleuse Dietfurt - Schleuse Kelheim Riedenburg --- 520 cm
    Schleuse Kelheim - Donau   Obernau / Donau   --- 480 cm



§ 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

  • 1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,65) hat ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder ein zu Tal fahrender Verband seine Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Ein Bergfahrer hat vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das am rechten Ufer durch die Brücke fahren will.
  • 2. Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur einem Kleinfahrzeug gestattet.


§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

  • 1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
  • 2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
  • 3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere und eine nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
    • a. zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
    • b. zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.

Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.


Kapitel 12: Main-Donau-Kanal

§ 12.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  • 1. dem Main-Donau-Kanal (MDK)von der Abzweigung aus dem Main (Ma-km 384,07) bis zur Einmündung in die Donau (Do) bei Kelheim (MDK-km 170,78/Do-km 2 411,54) einschließlich Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen sowie Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau,
  • 2. der Regnitz (Re)
    • a. von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Re-km 6,44/MDK-km 6,43) bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg (Re-km 7,71),
    • b. von 150 m unterhalb des Wehres Neuses (Re-km 21,79) bis zur Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal (Re-km 22,11/MDK-km 22,14),
    • c. von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Re-km 31,99/MDK-km 31,99) bis 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen (Re-km 32,62) und
  • 3. der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt (MDK-km 136,08) bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal (MDK-km 136,67).


§ 12.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Schleuse Bachhausen.


§ 12.06 Begegnen

  • 1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.


§ 12.10 Stillliegen

  • 1. Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
  • 2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
    • a. Ausnahmen von Nummer 1 und
    • b. das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2

zulassen.


§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
    • a. muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
    • c. darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
  • 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt [...] innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
  • 4. Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
    • a. im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
    • b. im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
  • 5. Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


  Strecke         Richtpegel         Hochwassermarke I         Hochwassermarke II    
    Main-Hafen Bamberg Trunstadt 280 cm 340 cm
    Hafen Bamberg - Schleuse Bamberg,
    Schleuse Strullendorf - Schleuse Hausen    
Bamberg 330 cm 370 cm
    Schleuse Dietfurt - Schleuse Kelheim Riedenburg --- 520 cm
    Schleuse Kelheim - Donau   Obernau / Donau   --- 480 cm



§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

  • 3. Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden.
  • 4. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.


§ 12.20 Segeln

Das Segeln ist verboten.


§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

  • 1. Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
  • 2. Das Befahren
    • a. der Regnitz
      • aa. von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
      • bb. vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
      • cc. von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
    • b. der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

  • 3. Das Befahren der Regnitz
    • a. vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,
    • b. von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
    • c. vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Kapitel 13: Lahn

§ 13.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Lahn von der Mündung in den Rhein (Lahn-km 137,30/Rh-km 585,72) bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (Lahn-km -11,08).


§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt [...] innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
  • 2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


Strecke     Richtpegel         Hochwassermarke    
    Lahnmündung - Schleuse Lahnstein         Rheinpegel Koblenz     650 cm
    Schleuse Lahnstein - Steeden     Kalkofen 360 cm
    oberhalb Steeden (km 70,00)     Leun 360 cm



§ 13.13 Nachtschifffahrt

  • 1. Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
  • 2. Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.


Kapitel 14: Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

§ 14.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Schifffahrtsweg Rhein-Kleve (SRK), bestehend aus

  • a. dem Griethauser Altrhein (GAR) von Griethausen (GAR-km 0,00) bis zur Einmündung in den Rhein (GAR-km 10,24/Rh-km 863,93) und
  • b. dem Spoykanal (SyK) vom Unterwasser der Schleuse Brienen (SyK-km 4,57) bis zum Hafen Kleve (SRK-km 1,78).


§ 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schifffahrt [...] verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.


Kapitel 15: Norddeutsche Kanäle

§ 15.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf den Norddeutschen Kanälen. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels

  • 1. die Ruhr (Ru) von der Mündung in den Rhein (Ru-km 0,00/Rh-km 780,14) bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (Ru-km 12,21), die vom Rhein bis zum Verbindungskanal als zweite Einmündung des Rhein-Herne-Kanals gilt,
  • 2. der Rhein-Herne-Kanal (RHK) von der Abzweigung aus dem Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (RHK-km 0,16), bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) bei dem unteren Vorhafen des alten Hebewerkes Henrichenburg (RHK-km 45,60/DEK-km 15,45) mit Verbindungskanal zur Ruhr,
  • 3. der Wesel-Datteln-Kanal (WDK) von der Abzweigung aus dem Rhein (WDK-km 0,24/Rh-km 813,24) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (WDK-km 60,23/DEK-km 21,33),
  • 4. der Datteln-Hamm-Kanal (DHK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (DHK-km 0,06/DEK-km 19,51) bis Schmehausen (DHK-km 47,20),
  • 5. der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) mit Ersten Fahrten vom Hafen Dortmund (DEK-km 1,44) und von der Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (DEK-km 15,45/RHK-km 45,60) bis zur Mündung in die Ems (Verbindungslinie bei Papenburg zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte - DEK-km 225,28) einschließlich Ems von Gleesen (DEK-km 138,26) bis Hanekenfähr (DEK-km 139,99), Hase von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-km 165,93) bis zur Mündung in die Ems (DEK-km 166,59) und Ems von Meppen (DEK-km 166,59) bis Papenburg (DEK-km 225,82) mit den Altkanälen Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr und Ems-Hans-Kanal Meppen,
  • 6. die Ems (Em) von oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Em-km 44,77) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Gleesen (Em-km 82,65/DEK-km 138,25) und von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Hanekenfähr (Em-km 84,41/DEK-km 139,97) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Meppen (Em-km 124,10/DEK-km 166,59),
  • 7. die Hase (Ha) von oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (Ha-km 165,02) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ha-km 165,94),
  • 8. der Küstenkanal (KüK) von 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg (KüK-km 0,00), einschließlich Hunte von der Einmündung des Landesgewässers Hunte bis 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg, bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ems) bei Dörpen (KüK-km 69,63/DEK-km 202,55) mit Stichkanal Dörpen von km 64,47 bis km 65,36 (Abzweigung aus dem Küstenkanal bei KüK-km 64,16),
  • 9. der Elisabethfehnkanal (EFK) von der Abzweigung aus dem Küstenkanal bei Kampe (EFK-km 0,04/KüK-km 29,30) bis zur Einmündung in die Sagter Ems (EFK-km 14,83),
  • 10. die Leda (Ld) von der Einmündung der Sagter Ems (Ld-km 0,56) bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse Leer (Ld-km 22,94) und die Sagter Ems (SEm) von der Einmündung des Elisabethfehnkanals (SEm-km 0,00) bis zur Leda (Ld-km 0,56),
  • 11. der Ems-Seitenkanal (EmK) von der Abzweigung aus der Ems in Oldersum (UEm-km 30,34/EmK-km 256,28) bis zum Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden (EmK-km 265,34),
  • 12. der Mittellandkanal (MLK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede (MLK-km 0,01/DEK-km 108,36) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) mit Erste Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,00, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75 nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe),
  • 13. der Elbe-Seitenkanal (ESK) von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel (ESK-km 0,04/MLK-km 233,65) bis zur Einmündung in die Elbe (El) bei Artlenburg (ESK-km 115,18/El-km 572,97) und
  • 14. der Elbe-Havel-Kanal (EHK) von dem Übergang aus dem Mittellandkanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) bis zum Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (EHK-km 380,90) einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal (BAK) von BAK-km 28,62 bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (BAK-km 30,04/EHK-km 355,16), Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See (WWW) von der Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (WWW-km 0,50/EHK-km 378,99) bis Wusterwitz (WWW-km 3,93).


§ 15.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt


auf dem, den oder der     die Fahrt in Richtung    
    Rhein-Herne-Kanal Henrichenburg
    Wesel-Datteln-Kanal Datteln
    Datteln-Hamm-Kanal Schmehausen
    Dortmund-Ems-Kanal Dortmund
    Küstenkanal     Dortmund-Ems-Kanal (Ems)    
    Stichkanal Dörpen Endhafen
    Elisabethfehnkanal Küstenkanal
    Ems-Seitenkanal Oldersum
    Mittellandkanal Elbe-Havel-Kanal
    Stichkanäle des Mittellandkanals Endhäfen
    Verbindungskanäle Nord und Süd zur Weser Mittellandkanal
    Rothenseer Verbindungskanal Elbe
    Elbe-Seitenkanal Mittellandkanal
    Elbe-Havel-Kanal Untere Havel-Wasserstraße
    Niegripper Verbindungskanal Elbe-Havel-Kanal
    Pareyer Verbindungskanal Elbe-Havel-Kanal
    Roßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung)     Roßdorfer Altkanal (km 0,90)    
    Wasserstraße Kleiner Wendsee - Wusterwitzer See     Wusterwitz



§ 15.06 Begegnen

  • 1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
  • 2. Nummer 1 gilt nicht auf den Flussstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flussstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch muss ein Bergfahrer einem Talfahrer auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und seine Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.


§ 15.10 Stillliegen

  • 2. Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.


§ 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

  • 3. An der Fahrwasserseite der etwa 600,00 m oberhalb und etwa 400,00 m unterhalb des Sperrwerks Leda stehenden Dalben darf nur ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Schwimmkörper, das oder der auf Durchfahrt wartet, festmachen.
  • 4. Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk Leda nicht mit Schifffahrtszeichen nach § 6.08 Nummer 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.


§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.


§ 15.20 Segeln

Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee - Wusterwitzer See (Seen der brandenburgischen Unterhavel bei Kirchmöser / Stadt Brandenburg), ist verboten.


§ 15.22 Regelungen über den Verkehr

  • 3. Das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Fahrzeug ist verboten.


§ 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.


Kapitel 16: Wesergebiet

§ 16.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen

  • 1. der Weser (We) von Hann. Münden (We-km 0,00) bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,375) mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof,
  • 2. der Werra (Wr) von Falken (Wr-km 0,78) bis zum Anfang der Weser (Wr-km 89,00),
  • 3. der Fulda (Fu) von Mecklar (Fu-km 0,00) bis zum Anfang der Weser (Fu-km 108,78),
  • 4. der Aller (Al) vom Mühlenwehr in Celle (Al-km 0,25) bis zur Mündung in die Weser (Al-km 117,16/We-km 326,40),
  • 5. der Leine (Le) von km 20,50 bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78) und von km 110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur Mündung in die Aller (Le-km 112,08/Al-km 52,26),
  • 6. der Ihme vom Schnellen Graben (SGr-km 17,31) bis km 20,50 mit Verbindungskanal zur Leine und
  • 7. dem Schnellen Graben (SGr) vom Unterwasser des Wehres (SGr-km 16,75) bis zur Einmündung in die Ihme (SGr-km 17,31).


§ 16.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.


§ 16.06 Begegnen

Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.


§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
    • a. muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
    • c. darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
  • 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt [...] innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
  • 4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


Oberweser
  Strecke         Richtpegel         Hochwassermarke I         Hochwassermarke II    
    Hann. Münden - Bodenfelde Hann. Münden     410 cm
    Bodenfelde - Bad Karlshafen     Wahmbeck     435 cm
    Bad Karlshafen - Nethemündung Bad Karlshafen     410 cm
    Nethemündung - Forst   Höxter       450 cm
    Forst - Emmermündung   Bodenwerder       450 cm
    Emmermündung-Rinteln   Hameln - Wehrbergen       465 cm
    Rinteln - Minden-Südabstieg We-km 204,47       Hameln - Wehrbergen       485 cm



Mittelweser
  Strecke         Richtpegel         Hochwassermarke I         Hochwassermarke II    
    Minden-Südabstieg We-km 204,47 - Schleuse Petershagen     Porta 430 cm 480 cm
    Schleuse Petershagen - Schleuse Schlüsselburg Petershagen 600 cm 645 cm
    Schleuse Schlüsselburg - Schleuse Landesbergen Stolzenau 500 cm 550 cm
    Schleuse Landesbergen - Schleuse Drakenburg   Liebenau   490 cm 535 cm
    Schleuse Drakenburg - Schleuse Dörverden   Drakenburg   650 cm 695 cm
    Schleuse Dörverden - Schleuse Langwedel   Dörverden   660 cm 710 cm
    Schleuse Langwedel - Schleuse Bremen-Hemelingen       Intschede   560 cm 810 cm



Kapitel 17: Elbe

§ 17.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens bei Oortkaten (km 607,50) mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker.


§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts ganz oder teilweise verbieten.
  • 2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


Strecke     Richtpegel         Hochwassermarke    
    Deutsch-tschechische Grenze (km 0,00) - Hafen Riesa (km 109,40)     Dresden 500 cm
    Hafen Riesa (km 109,40) - Elstermündung (km 198,60)     Torgau 620 cm
    Elstermündung (km 198,60) - Saalemündung (km 290,70)     Lutherstadt Wittenberg 550 cm
    Saalemündung (km 290,70) - Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50)     Barby 570 cm
    Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50) - Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80)     Magdeburg-Strombrücke     550 cm
    Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80) - Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80)     Rothensee 745 cm
    Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80) - Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80)         Tangermünde 620 cm
    Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80) - Mündung Alte Löcknitz (km 502,25)     Wittenberge 610 cm
    Mündung Alte Löcknitz (km 502,25) - Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00)     Dömitz 580 cm
    Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00) - Einmündung Elbe-Lübeck-Kanal (km 569,20)     Hohnsdorf 820 cm



§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  • 1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  • 2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    • a. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    • b. bei Verkehr in nur eine Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.


§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

  • 1. Die Magdeburger Strombrücke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.
  • 2. Die Einfahrt in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:
    • a. ein festes rotes Licht: Verbot des Einfahrens. Ein Fahrzeug hat nach Möglichkeit außerhalb der Fahrrinne so anzuhalten, dass der Gegenverkehr sicher passieren kann;
    • b. ein festes grünes Licht: Erlaubnis zum Einfahren.

Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten. Bei außer Betrieb genommenen Lichtern finden die Bestimmungen des § 6.07 Anwendung.

  • 3. Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für
    • a. die Talfahrer am westlichen Widerlager der Sternbrücke bei km 325,10 und
    • b. die Bergfahrer an der Mündung Zollelbe bei km 327,10.
  • 4. Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg-Strombrücke findet die Regelung nach Nummer 2 keine Anwendung.
  • 5. Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 33,00 m oder Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch einem entgegenkommenden Fahrzeug die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.
  • 6. Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenhafen der Doppelschleuse Geesthacht hat ein Talfahrer Vorfahrt. [...]


§ 17.22 Regelungen über den Verkehr

  • 2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.
  • 3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.


Kapitel 18: Ilmenau

§ 18.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Ilmenau (Im) von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (Im-km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe (Im-km 28,84/El-km 598,97) anzuwenden.

[...]


Kapitel 19: Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave

§ 19.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf

  • 1. dem Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) von der Abzweigung aus der Trave, 71,00 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke (ELK-km 0,00) bis zur Einmündung in die Elbe bei Lauenburg (ELK-km 61,55/El-km 569,23) und
  • 2. der Kanaltrave von der Abzweigung des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Nebenarm Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke.


§ 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

  • 2. [...] Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nummer 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden. Es bedeuten:
    • a. zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern: Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;
    • b. ein weißes Licht über dem linken roten Licht: Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.


§ 19.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. [...]


Kapitel 20: Saar

§ 20.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sa-km 0,00/Mosel-km 200,81) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re. U.).


§ 20.10 Stillliegen

Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.


§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
  • 2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


Strecke     Richtpegel         Hochwassermarke    
    Saargemünd (km 0,00)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Kanzem (km 5,10)
    Grevenmacher (Mosel-km 212,50)     520 cm
    Schleuse Kanzem (km 5,10)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger Bogen    
    Fremersdorf 390 cm
    Schleuse Lisdorf (km 66,10)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)    
    Saarbrücken - St. Arnual 290 cm
    Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
    Saarbrücken - St. Arnual 230 cm



§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen.


Kapitel 21: Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen

§ 21.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  • a. der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei Spandau (SOW-km 0,15/HOW-km 0,13) bis zur Einmündung in die Oder (SOW-km 130,16/Od-km 553,40) einschließlich Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fürstenwalder Spree mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal/Kupfergraben, Rummelsburger See, Müggelspree (MgS) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Köpenick (SOW-km 32,85) bis MgS-km 11,85 einschließlich Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee, Die Bänke und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (MgS-km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10/SOW-km 69,05), Große Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal (WSG), Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km 0,38, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus (km 2,81), Kleiner Müllroser See bis zur Mündung der Schlaube (km 0,40), Brieskower Kanal bis km 0,55,
  • b. dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel, BSK-km 0,42/HOW-km 3,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen (BSK-km 12,20/SOW-km 14,52), mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree),
  • c. dem Teltowkanal (TeK) von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (Potsdamer Havel-km 28,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Dahme, TeK-km 37,83/SOW-km 35,12) einschließlich Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit Griebnitzkanal (einschließlich Stölpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee), Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree),
  • d. den Rüdersdorfer Gewässern (RüG) von der Einmündung des Gosener Kanals (RüG-km -0,50/WSG-km 5,73) bis Tasdorf (RüG-km 10,48) einschließlich Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben, Hohler See und Strausberger Mühlenfließ, Stichkanal Langerhanskanal einschließlich Kriensee mit Löcknitz bis km 10,64 (einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee) und
  • e. der Dahme-Wasserstraße (DaW) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (DaW-km 0,06/SOW-km 43,99) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (DaW-km 26,04 bei Prieros) einschließlich Zeuthener See, Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette bis km 8,20 (einschließlich Großer Zug, Krossinsee und Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km 0,99, Zernsdorfer Lanke), Storkower Gewässer (Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See und Scharmützelsee), Teupitzer Gewässer (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See).


§ 21.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt


auf dem, den oder der     die Fahrt in Richtung    
    Spree-Oder-Wasserstraße Oder
    Landwehrkanal Oberschleuse
    Spreekanal Mühlendammschleuse
    Müggelspree Dämeritzsee
    Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal Dämeritzsee
    Gosener Graben Dämeritzsee
    Neuhauser Speisekanal Obere Spree
    Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
    von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe Plötzensee    
Havel-Oder-Wasserstraße
    Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
    von Schleusengruppe Plötzensee bis Spree-Oder-Wasserstraße
Spree-Oder-Wasserstraße
    Westhafen-Verbindungskanal Westhafen
    Westhafenkanal Westhafen
    Charlottenburger Verbindungskanal Spree-Oder-Wasserstraße
    Teltowkanal Spree-Oder-Wasserstraße
    Griebnitzkanal Großer Wannsee
    Britzer Verbindungskanal Spree-Oder-Wasserstraße
    Rüdersdorfer Gewässer, ausgenommen Löcknitz Stienitzsee / Krienhafen
    Löcknitz Möllensee
    Dahme-Wasserstraße Prieros
    Wernsdorfer Seenkette Wernsdorf
    Notte     Schleuse Königs Wusterhausen    
    Storkower Gewässer Bad Saarow-Pieskow
    Teupitzer Gewässer Teupitz
    Übrige in § 21.01 genannte Nebenstrecken
    sowie Stichkanäle und Altarme
Gewässerende



§ 21.10 Stillliegen

  • 2. Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, darf ein Fahrzeug nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stillliegen. [...]
  • 3. Abweichend von Nummer 2 ist auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) das Stillliegen außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestellen verboten.
  • 5. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 21.24 enthalten.


§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  • 1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  • 2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    • aa. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    • bb. bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.


§ 21.20 Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken

  • 1. Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),
  • 2. Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,38), ausgenommen Kleiner Müggelsee,
  • 3. Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),
  • 4. Notte

ist verboten.


§ 21.22 Regelungen über den Verkehr

[...]

2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,08 (Spreekreuz) bis km 17,80 (Schleuse Mühlendamm) und dem Landwehrkanal von km 0,00 bis km 10,74 ist es dem Schiffsführer verboten, während der Fahrt Tätigkeiten auszuführen, die nicht unmittelbar zur Führung des Fahrzeugs gehören; dies gilt insbesondere für Stadtbilderklärungen, Fahrtroutenbeschreibungen und die Unterhaltung von Fahrgästen.

3. Auf dem Griebnitzkanal (GrK) zwischen dem Teltowkanal (GrK-km 0,29/TeK-km 3,27) und dem Stölpchensee (GrK-km 0,95) ist

  • a. die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder vollen Stunde,
  • b. die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder halben Stunde

erlaubt; dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Breite von nicht mehr als 2,00 m.


§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

  • 1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist
    • a. der Verkehr von Kleinfahrzeugen,
      • aa. die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind,
      • bb. die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen,
  • b. das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,

verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2, Ausnahmen zulassen.

  • 2. Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
  • 3. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
  • 4. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
  • 5. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
  • 6. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 25,65).


§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

2. Auf dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal vom Westhafen (km 8,35) bis zur Mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) darf ein Sportfahrzeug nicht fahren. [...]

4. Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,38) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur einem Fahrgastschiff, einem einzeln fahrenden Schlepper oder Schubschiff oder einem Kleinfahrzeug gestattet. [...]


Kapitel 22: Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

§ 22.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  • 1. der Unteren Havel-Wasserstraße (UHW) von der Spreemündung bei Spandau (UHW-km 0,00) bis zur Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe (UHW-km 148,43/El-km 422,79) einschließlich Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke einschließlich Havelnebenarm, Scharfe Lanke und Sacrower Lanke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee und Plauer See mit Großer Wannsee, Potsdamer Havel (einschließlich Tiefer See, Templiner See, Großer und Kleiner Zernsee nebst Petziensee, Schwielowsee, Glindowsee und Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße bis km 21,80, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel (einschließlich Rathenower Stadtkanal), Hohennauener Wasserstraße bis km 10,40 (einschließlich Hohennauener Kanal, Hohennauener See und Ferchesarer See), Mündungsstrecke Untere Havel bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) und
  • 2. dem Havelkanal.


§ 22.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt


auf dem, den oder der     die Fahrt in Richtung    
    Unteren Havel-Wasserstraße mit Großem Wannsee    
    und allen parallelen Nebenstrecken
Spreemündung
    Potsdamer Havel Jungfernsee
    Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße
    Übrige in § 22.01 genannte Nebenstrecken
    sowie Stichkanäle und Altarme
Gewässerende



§ 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.


§ 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  • 1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  • 2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    • aa. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    • bb. bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.


§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz (lang auszusprechen) und Garz über die Nadelwehre geführt.


§ 22.20 Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und auf der Strecke Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00) ist verboten.


§ 22.22 Regelungen über den Verkehr

  • 1. Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m für die Zeit einer Verkehrsstörung auf dem Elbe-Havel-Kanal auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 fahren. Der Beginn und das Ende des Zeitraums nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger (amtlicher Hinweis: http://www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecke oder deren Benutzung dies erfordern.
  • 2. Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf
    • a. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m,
    • b. ein Sportfahrzeug,
    • c. ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
    • d. ein Feuerlöschboot,
    • e. ein Zollboot,
    • f. ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
    • g. ein Fahrzeug der Bundespolizei oder
    • h. ein Fahrzeug der Bundeswehr

auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 fahren. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern. [...]

5. Nummer 1 Satz 1 gilt nur bis zur Fertigstellung einer jeweils zweiten Kammer an den Schleusen Wusterwitz und Zerben. Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zuletzt errichteten zweiten Kammer nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt bekannt gemacht.


§ 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

  • 1. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
  • 3. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
  • 4. Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
  • 5. Ein Kleinfahrzeug soll, sofern möglich, nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
  • 6. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 4,00.


§ 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

  • 1.Das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 104,20 und km 145,06 und der Hohennauener Wasserstraße ist verboten. (gilt für Fracht- und Fahrgastschiffe!)
  • 2. Das Befahren der Scharfen Lanke, der Sacrower Lanke, des Petziensees, des Glindowsees (Potsdamer Havel), der Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, der Nedlitzer Alten Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) und des Breitlingsees und Möserschen Sees von km 6,80 bis km 9,13 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
  • 3. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen: Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt) darf ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein derartiges Kleinfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am rechten Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
  • 4. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 ist einem Fahrgastschiff [...] das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), des Lehnitzsees, des Krampnitzsees und der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) gestattet.
  • 5. Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.
  • 6. Die Fahrt durch den Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur einem Fahrgastschiff, einer Fähre oder einem Kleinfahrzeug gestattet.

[...]


Kapitel 23: Havel-Oder-Wasserstraße

§ 23.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) von der Spreemündung bei Spandau (HOW-km 0,00/SOW-km 0,15) bis zur Einmündung in die Westoder (HOW-km 134,96/WOd-km 2,75) einschließlich Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel (von km 3,91 bis zur HOW) nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal (FiK) nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 (Werbellinsee, Werbellinkanal, nördlicher Oder-Havel-Kanal und Pechteichsee), Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,53), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).


§ 23.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt


auf dem, den oder der     die Fahrt in Richtung    
    Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten)    
    mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost
Oder
    Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße Schleuse Hohensaaten
    Oranienburger Kanal Sachsenhausen
    Finowkanal Liepe
    Werbelliner Gewässer Joachimsthal
    Wriezener Alte Oder Bralitz
    Verbindungskanal Schwedter Querfahrt Schwedt
    Übrige in § 23.01 genannte Nebenstrecken
    sowie Stichkanäle und Altarme
Gewässerende



§ 23.10 Stillliegen

  • 2. Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist das Stillliegen verboten. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen
    • a. auf den von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Liegestellen ...
  • 3. Auf dem Werbellinsee ist das Stillliegen im ufernahen Bereich einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage verboten. Als ufernaher Bereich gilt eine 10,00 m breite, parallel zur Uferlinie oder Schilfkante verlaufende Wasserfläche. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen an den von der zuständigen Behörde genehmigten Steganlagen und Schiffsanlegestellen.
  • 4. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 23.24 enthalten.


§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) von 660 cm an dem Richtpegel Friedrichsthal, so ist die Schifffahrt auf der Strecke von der Einfahrt des Binnenhafens Schwedt (km 126,10) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) verboten.


§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  • 1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  • 2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    • aa. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    • bb. bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.


§ 23.20 Segeln

Das Segeln auf der Havel-Oder-Wasserstraße ist verboten. Dies gilt nicht für

  • 1. die Havel-Oder-Wasserstraße
    • a. von km 1,00 bis km 10,58 (einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und des Tegeler Sees),
    • b. von km 25,76 bis zum Lehnitzsee (km 28,00),
    • c. von km 87,50 bis zu den Oderberger Gewässern (km 90,50),
    • d. von km 120,70 bis Schwedt (km 121,50) und
  • 2. die Werbelliner Gewässer von km 10,40 bis km 20,00.


§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

  • 1. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
  • 3. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.
  • 4. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.


§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

  • 1. Das Befahren des Nordteils des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00, Oranienburger Kanals von km 28,77 bis km 29,99, der Friedrichsthaler Havel, des Malzer Kanals (bei Malz) von km 35,16 bis km 33,42, der Oranienburger Havel von km 2,81 bis km 3,91 und des Großen Wehrarms Sachsenhausen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
  • 2. Das Befahren des Mäckerseekanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
  • 3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserfläche zwischen den Inseln
    • a. Maienwerder und Valentinswerder,
    • b. Valentinswerder und Baumwerder,
    • c. Baumwerder und Scharfenberg sowie der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees

nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine.

  • 4. Auf dem Tegeler See und dem Werbellinsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). Ein derartiges Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 für ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, entsprechend.


Kapitel 24: Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

§ 24.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  • 1. dem Malzer Kanal (MzK) von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei HOW-km 40,51 (MzK-km 43,95) bis zum Abzweig Langer Trödel (MzK-km 46,90),
  • 2. der Oberen Havel-Wasserstraße (OHW) vom Abzweig Langer Trödel (OHW-km 0,00/MzK-km 46,90) bis Neustrelitz (Nordostende Zierker See bei OHW-km 94,41) einschließlich Vosskanal, Obere Havel (Stolpsee, Schwedtsee, Baalensee, Röblinsee, Menowsee, Ziernsee, Ostteil des Ellenbogensees, Großer und Kleiner Priepertsee, Westteil des Wangnitzsees, Finowsee, Westteil des Drewensees, Woblitzsee und Zierker See) mit Wentow-Gewässer nebst Fahrt nach Tornow und Tornowfließ (einschließlich Wentowkanal, Großer und Kleiner Wentowsee) Templiner Gewässer (Templiner Wasser, Kuhwallsee, Kleiner Lankensee, Röddelinsee, Templiner Kanal, Templiner See, Bruchsee, Fährsee und Zaarsee nebst Großer Lankensee und Gleuensee (Gleuenfließ)), Lychener Gewässer (Haussee, Woblitz, Großer Lychensee und Stadtsee), Quassower Havel von der Einmündung in den Woblitzsee bei km 87,23 bis Unterwasser Schleuse Zwenzow (km 92,09) einschließlich Großer Labussee,
  • 3. der Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (MHW-km 0,00/Ellbogensee bei Prieport, OHW-km 72,45) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (MHW-km 32,02/Kleine Müritz, bei MEW-km 171,68) einschließlich Westteil des Ellbogensees, Nordteil des Großen Pälitzsees, Nordteil des Kleinen Pälitzsees, Canower See, Labussee, Kleiner Peetschsee, Nordteil des Großen Peetschsees, Ostteil des Vilzsees, Mössensee, Zotzensee und Mirower Kanal (Ragunsee, Sumpfsee) mit Südwestteil des Großen Pälitzsees, Rheinsberger Gewässer (Südteil des Kleinen Pälitzsees, Wolfsbrucher Schleusenkanal, Prebelowsee, Prebelowkanal, Tietzowsee, Hüttenkanal, Schlabornsee, Schlabornkanal, Rheinsberger See, Rheinsberger Kanal und Grienericksee) nebst Dollgowkanal und Dollgowsee, Zechliner Gewässer (Zootzenkanal, Zootzensee, Repenter Kanal, Großer Zechliner See, Zechliner Kanal, Schwarzer See), Großer Peetschsee, Westteil des Vilzsees und Mirower Adlersee bis Holmer Kamp (km 3,06), Mirower See, Bolter Kanal von dem Oberwasser der ehemaligen Schleuse Bolt bei km 2,07 bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (Müritz) und
  • 4. der Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) von der Einmündung des Elde-Seitenkanals in die Elbe (MEW-km 0,00/El-km 504,08) bis Buchholz (MEW-km 180,00) einschließlich Elde-Seitenkanal und Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee, Müritz) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (StW - Störkanal, Stör und Schweriner See (von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner See (Innensee, bei StW-km 25,29) bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens aus dem Schweriner Außensee bei StW-km 30,34) nebst Ziegelsee).


§ 24.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt


auf dem, den oder der     die Fahrt in Richtung    
    Malzer Kanal Liebenwalde
    Oberen Havel-Wasserstraße Neustrelitz
    Wentow-Gewässer Kleiner Wentowsee
    Templiner Gewässer Gleuensee / Zaarsee
    Lychener Gewässer Lychen
    Quassower Havel Großer Labussee
    Müritz-Havel-Wasserstraße Müritz
    Rheinsberger Gewässer Kleiner Pälitzsee
    Zechliner Gewässer Flecken Zechlin
    Müritz-Elde-Wasserstraße Buchholz
    Stör-Wasserstraße mit Ziegelsee Hohen Viecheln
    Übrige in § 24.01 genannte Nebenstrecken    
    sowie Stichkanäle und Altarme
Gewässerende



§ 24.10 Stillliegen

  • 2. Auf Abschnitten der Müritz-Elde-Wasserstraße und der Stör-Wasserstraße mit einer Wasserspiegelbreite unter 40,00 m ist das Stillliegen verboten.


§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  • 1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  • 2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    • aa. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    • bb. bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.


§ 24.20 Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und auf den nachfolgend bezeichneten Strecken

  • 1. Müritz-Elde-Wasserstraße
    • a. von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt des Plauer Sees (km 121,00),
    • b. von der Ausfahrt des Plauer Sees (km 126,20) bis zur Einfahrt des Petersdorfer Sees (km 126,60),
    • c. von der Ausfahrt des Petersdorfer Sees (km 129,50) bis zur Einfahrt des Malchower Sees (km 130,70),
    • d. von der Ausfahrt des Fleesensees (km 139,10) bis zur Einfahrt des Kölpinsees (km 139,30),
    • e. von der Ausfahrt des Kölpinsees (km 147,00) bis zur Einfahrt der Müritz (km 149,50),
  • 2. Stör-Wasserstraße von der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Schweriner See (km 19,87)

ist verboten.


§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

  • 1. Das Befahren des Bolter Kanals (Alte Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,92 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
  • 2. Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.
  • 3. Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.


Kapitel 25: Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  • 1. der Saale (Sl) von der Mündung in die Elbe (Sl-km 0,00/El-km 290,78) bis Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16) und
  • 2. dem Saale-Leipzig-Kanal (SLK) vom Sicherheitstor West (SLK-km 7,74) bis zum Hafen Leipzig (SLK-km 18,93).


§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.
  • 2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


Strecke     Richtpegel         Hochwassermarke    
    Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)     Calbe, unterer Pegel 690 cm
    Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)     Halle-Trotha, unterer Pegel     440 cm
    Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44)         Halle-Trotha, unterer Pegel     400 cm
    Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)     Naumburg / Grochlitz 400 cm



§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  • 1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  • 2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    • aa. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    • bb. bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.


§ 25.22 Regelungen über den Verkehr

2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn diese an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.

3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.


Kapitel 26: Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße

§ 26.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  • 1. der Oder (Od) von der deutsch-polnischen Grenze bei Ratzdorf (Od-km 542,40 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze an der Abzweigung der Westoder (Od-km 704,10 linkes Ufer),
  • 2. der Westoder (WOd) von dem Wehr Mariendorf (WOd-km 0,00 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze bei Mescherin (WOd-km 17,10 linkes Ufer) und
  • 3. der Lausitzer Neiße (LsN) von der Mündung in die Oder bei Ratzdorf (LsN-km 0,04 linkes Ufer/Od-km 542,40) bis LsN-km 0,45 (von km 0,45 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg)

sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.


§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  • 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.
  • 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.
  • 3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
  • 4. Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


  Strecke         Richtpegel         Hochwassermarke I         Hochwassermarke II    
Oder
    Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) -     Eisenhüttenstadt 490 cm 535 cm
    Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) Biala Góra 425 cm 465 cm
Oder
    Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) -     Frankfurt 1 435 cm 480 cm
    Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) Slubice 430 cm 475 cm
Oder
    Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) -     Kienitz 495 cm 535 cm
    Hohensaaten (Od-km 667,20) Gozdowice 490 cm 530 cm
Oder
    Hohensaaten (Od-km 667,20) -     Stützkow 860 cm 920 cm
    Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (Od-km 696,94)     Bielinek 540 cm 600 cm
Oder
    Verbindungskanal Schwedter Querfahrt - (Od-km 696,94)         Schwedter Oderbrücke     --- 790 cm
    Widuchowa (Od-km 704,10) Widuchowa --- 660 cm
    Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10) Gartz
Gryfino
---
---
630 cm
600 cm



§ 26.13 Nachtschifffahrt

Kurzfassung des Paragraphen: Paddel-, Ruder- und Segelboote ohne Radar, Sprechfunk und Scheinwerfer dürfen nachts nicht auf der Oder fahren.


§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.


§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

  • 3. Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.


Zur Sicherheit sei noch erwähnt, daß die Flaggenführungspflicht, wie jahrelang auf der Oder vorgeschrieben, in der neuen Fassung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung entfallen ist. Es zeugt natürlich trotzdem von Höflichkeit, am Heck die Nationalflagge des Staates führen, in dem sie beheimatet sind. Auf Sportfahrzeugen kann die Nationalflagge statt am Heck auch am Bug des Schiffes geführt werden. (Näheres dazu im Artikel Flaggenführung im In- und Ausland!)




Kapitel 27: Peene

§ 27.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom an der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow (km 98,16) einschließlich Kummerower See.

[...]


Dritter Teil: Umweltbestimmungen

Kapitel 28 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. [...]


§ 28.04 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.


Anlagen

Die Anlagen zur Verordnung werden an dieser Stelle nur verlinkt. Von ihnen sind für Paddler folgende interessant:


Siehe auch folgende Artikel

  • "Sichtzeichen und Schallsignale Binnen", Zusammenstellung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für die Freizeitschifffahrt (Ausdrucken, laminieren und mitführen! - Man laminiert in Folie mit matter Oberfläche, um Knicke und Reflexe zu vermeiden und Bleistiftnotizen machen zu können (wer das Blatt sauber wischen möchte, nimmt besser glänzende Folie). Damit sie dicht hält, sollte man vom Rand des Papiers vorher 2 mm rundherum abschneiden. Feste Folie bekommt kaum Knicke und bleibt im Detail besser lesbar, dafür läßt sich dünne Folie neben den Sitz knautschen - jeder wie ers mag.)


Artikel in Paddelzeitschriften

  • Dundalski, Michael: Mit dem Kajak auf das Großgewässer...aber wie? "Kanu-Sport" 10/1991, S. 445-450
  • Hermann, Joachim: Kollosionsgefahr auf Großgewässern - wie erkennt man sie? Wie weicht man aus? "Kanu-Sport" 12/1991, S. 547 f.
  • Stoeckler, Uwe: Kollosionsgefahr auf Großgewässern. "Kanu-Sport" 4/1992, S. 176 (Erfahrungen eines Schiffers zur Sicht- und Unsichtbarkeit von Paddlern)
  • Gefahren auf Wasser- und Schifffahrtsstraßen. "Kanu-Sport" 11/2001, S. 37
  • Schagen, Carlo: Achtung, Vorfahrt! Vorfahrtsregeln auf Süß- und Salzwasser. "Kanu-Sport" 5/2002, S. 15 f.
  • Schildwach, Bernd: Zeichen und Signale für Kanuten. Praxistip. "Kanu-Sport" 1/2005, S. 38 f. (Erläuterung wichtiger Schilder und Tonsignale auf den Wasserstraßen.)


  • Beier, Udo: Paddeln und Strafrecht. In: "Kanumagazin" 4/1996, S. 48-50


  • Stöcker, Detlef: Gesetzeskunde und Verkehrsregeln. Paddeln im Schilderwald, in Klangwelten und im Lichtermeer. "Kajak-Magazin" 1/2013, S. 46-48 (Erläuterung der wichtigsten Seezeichen und -signale für Wassersportler.)


Quellen



Bild-Copy-Frei.png Diese Datei stellt ein Amtliches Werk (z. B. ein Gesetz, eine Verordnung oder einen amtlichen Erlass) dar und ist in Deutschland nach § 5 UrhG gemeinfrei („public domain“). Bild-Flagge.png