Kennzeichnungspflicht Binnenschifffahrtsstraßen

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Inhaltsverzeichnis

Kurzfassung Kennzeichnungspflicht für Paddelboote

Auf Bundeswasserstraßen gilt § 2.02 der Binnenschiffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO), wonach muskelkraftbetriebene Boote (Kleinfahrzeuge) zwar nicht amtlich zu registrieren, aber dennoch mit mindestens 10 cm großen lateinischen Buchstaben zu benennen sind. Namenlose Boote sollen den Namen oder die Abkürzung der zugehörigen Organisation tragen, dazu kommen in jedem Fall auf Außen- oder Innenseite des Bootes der Name und die Anschrift des Eigentümers (in kleiner Schrift). Von dieser Regelung sind nur Surfbretter ausgenommen.


Wie man sein Boot selbst beschriftet und beklebt, ist im Artikel Beschriftung von Faltbooten zu lesen.


Langfassung

Einleitung

Immer wieder taucht in den verschiedenen Foren das Thema "Muss ich mein Boot kennzeichnen?" auf.
Diese Diskussion wird zum Teil sehr emotional geführt. Hier wird nun versucht, den rechtlichen Aspekt aus dem Blickfeld der Nutzer von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen zu erläutern. Die Entscheidung, ob man sein Boot dementsprechend kennzeichnet, muss jeder Eigner selbst entscheiden.


Das "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" hat für die Wassersportler ein Merkblatt für Wassersportler mit dem Titel "Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen" herausgegeben, in dem die Regelungen erläutert werden (Link zur PDF-Datei unten). Da es aber trotzdem zu verschiedenen Interpretationen gekommen ist, haben zwei User des Faltbootforums unabhängig von einander ein Statement bei entsprechenden Stellen erfragt.


Kennzeichnungspflicht

Bei dem in der Einleitung genannten Merkblatt geht es um die Pflicht einer amtlichen Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung.
Diese gilt auf folgenden Wasserstraßen:

Wo gilt die Kennzeichnungspflicht?
Nur auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau und im Anwendungsbereich der BinSchStrO.

Also neben den Wasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsverordnung gilt, auch auf den Wasserstraßen, die eine eigene Schifffahrtsordnung haben (Rhein, Mosel, Donau).
Dies interessiert aber die Mehrheit der Faltbootnutzer nur dahingehend, dass sie von dieser Pflicht ausgenommen sind.
In dem Merkblatt heißt es dazu:

'''Für welche Fahrzeuge gilt die Kennzeichnungspflicht?'''
Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge,
ausgenommen
- "Kleinstfahrzeuge" (nur mit Muskelkraft betriebene Fahrzeuge, Beiboote),
- Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m,
- Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW Antriebsleistung,
- Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z.B. Fahrgastschiffe für
  mehr als 12 Personen, Fähren),
- Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit "dienstlicher" Kennzeichnung.

Dieser Absatz sagt also ganz eindeutig, dass "Kleinstfahrzeuge", soweit sie den obigen Bedingungen entsprechen, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.
Wobei es dabei immer um die Pflicht einer amtlichen Kennzeichnung geht!

Dass dies eine allgemeine Kennzeichnung von Kleinstfahrzeugen nicht ausschließt, erkennt man im darauffolgenden Absatz. Dort heißt es:

Fahrzeuge, die der Verordnung nicht unterliegen, können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls
müssen sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.
Für Fahrzeuge, die nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet
werden, ist eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht durch das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt
möglich.

Hier wird für Kleinstfahrzeuge eindeutig eine Kennzeichnung gefordert. Außen muss ein frei zu wählender Bootsname angebracht sein und innen die Adressedaten des Eigners. Wie der Namen des Bootes auszusehen hat, wird auch erläutert:

Das Kennzeichen muss
• in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern
• dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund
• außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs

Dies gilt sowie für die "amtlichen" wie auch für die "nichtamtlichen" Kennzeichen.

Vollständigkeitshalber wird hier noch die Mitteilungen der zuständigen Stellen eingestellt.
1. Die Antwort auf eine Anfrage vom "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung":

Sehr geehrter Herr S.,
ich danke Ihnen für Ihre obige E-mail.

Grundsätzlich besteht auf allen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes die Pflicht 
zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen. Diese richtet sich nach den für die einzelnen 
Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Polizeiverordnungen (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, 
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Moselschifffahrtspolizeiverordnung, 
Donauschifffahrtspolizeiverordnung). Die verschiedenen Verordnungen enthalten hierzu nahezu 
identische Regelungen in ihrem jeweiligen § 2.02.

Die Verordnungen fordern für Kleinfahrzeuge eine Kennzeichnung mit einem amtlichen Kennzeichen. 
Dies wird für die Wasserstraßen des Bundes in Deutschland durch die Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung umgesetzt, die neben den amtlichen Kennzeichen auch solche zulässt, die 
amtlich anerkannt sind; über den wesentlichen Inhalt der Verordnung liegt Ihnen ein Merkblatt vor.

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung nimmt bestimmte Kleinfahrzeuge von ihrem 
Regelungsgehalt aus, unter anderem alle Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden. 
also auch Kanus (Kanadier) und Kajaks. Das bedeutet aber nicht, dass diese Fahrzeuge keiner 
Kennzeichnungspflicht unterliegen. Hier greifen wiederum die weiterführenden Regelungen der 
Polizeiverordnungen, die vorschreiben, dass Kleinfahrzeuge. die kein amtliches (oder amtlich 
anerkanntes) Kennzeichen führen, mit ihrem Namen oder ihrer Devise sowie mit dem Namen und der 
Anschrift des Eigentümers dauerhaft zu kennzeichnen sind.

Der Name des Fahrzeugs ist dabei in gut lesbaren, mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen 
auf beiden Außenseiten anzubringen; sofern das Fahrzeug keinen Namen trägt, ist der Name der Organisation, 
der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, 
anzugeben. Die Verordnungen schreiben dabei nicht vor, ob die Kennzeichnung an den beiden Vorder- oder 
den beiden Heckseiten des Fahrzeugs erfolgen muss. Sie legen aber fest, dass die Schriftzeichen in heller 
Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein müssen.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeugs anzubringen.

Auch wenn die mit Muskelkraft fortbewegten Kleinfahrzeuge nicht der Kennzeichnungspflicht der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung unterliegen, steht es jedem Eigentümer natürlich frei, 
auch für diese Fahrzeuge ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen nach dieser Verordnung zu 
beantragen; die Ausgestaltung der Kennzeichnung und der Platz, an dem diese anzubringen ist, richtet sich 
dann nach den Regelungen dieser Vorschrift.

Soweit ein Kleinfahrzeug nur für den Fall einer Überführungsfahrt mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet 
wird und dadurch mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet werden müsste, kann eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht 
erfolgen. Diese wird von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erteilt. Ungeachtet dessen müssen solche 
Fahrzeuge aber nach § 2.02 der oben genannten Polizeiverordnungen gekennzeichnet sein.

Ich hoffe. Ihnen mit den Ausführungen gedient zu haben und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

V. H.

(Quelle: Beitrag im Thread: "Kajak muss Namen tragen ? >> WSP ?")

2. Die Antwort einer WSD (Wasser- und Schifffahrtsdirektion):

Guten Tag Herr D.,

ich bin damit beauftragt worden, Ihre Mail vom 5. Juli zu beantworten.

Zunächst haben Sie Recht mit Ihrem Zitat aus der VO über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den 
Binnenschifffahrtsstraßen", dass für muskelbetriebene Kleinfahrzeuge nach dieser Rechtsvorschrift keine 
Kennzeichnung durch Anbringen des gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichens vorgeschrieben ist.

Da muskelbetriebene Fahrzeuge, also die von Ihnen gemeinten Kanus/Kajaks, nach Ziff 14 der Begriffsbestimmungen 
in § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 08.10.1998 gleichwohl Kleinfahrzeuge sind, 
fallen sie jedoch unter die allgemeinen Kennzeichnungsregeln in Kapitel 2 der BinSchStrO.

Dort heißt es in § 2.02 u a.:

"Sofern Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen 
führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a) mit ihrem Namen oder ihrer Devise.
Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen 
Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, 
der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. 
Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b) mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

Auf diese Möglichkeit der Kennzeichnung der nach der eingangs genannten VO nicht kennzeichnungspflichtigen 
Kleinfahrzeuge, weil zB. muskelbetriebenen, weist das von Ihnen zitierte Merkblatt für Wassersportler hin. 
Es ist in der Tat selbst nicht die rechtliche Grundlage. Auf die BinSchStrO wird im einleitenden Text des 
Merkblattes allerdings insofern aufmerksam gemacht, als es dort heißt: "Die Verordnung ergänzt und präzisiert 
die weitergeltenden §§ 2.02 von Rhein-, Mosel- und Donauschifffahrtspolizeiverordnung sowie Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung (BinSchStrO)."

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben. Sollte Sie weitere Fragen haben, können Sie mir gerne direkt 
eine Mail schicken.

Mit freundlichen Grüßen

(Quelle: Beitrag im Thread: "Kajak muss Namen tragen ? >> WSP ?")


Noch etwas zur Diebstahlssicherung

"Hierzu ein Tipp, der es den Dieben auf jeden Fall schwerer macht, ein Boot zu veräußern.

Ich habe bei all unseren GfK-Booten die Kennzeichnung mit Namen und Adresse nicht mit einem Edding o.ä., sondern wie folgt gemacht:

Namen/Adresse auf dem PC in Word getippt (gut lesbare Größe), auf einem Laserdrucker ausgedruckt und dann ausgeschnitten. In der Höhe habe ich auf einem A4 Blatt 3* ein solches "Feld" hinbekommen. Laserdrucker, damit der Druck nicht verlaufen kann.

Dann habe ich den Rumpf im Cockpitbereich außerhalb der Flächen, auf die man mal treten könnte, angeschliffen, gereinigt, mit Epoxi eingestrichen, den Zettel dort blasenfrei hineingedrückt, ein vorher zugeschnittenes Stück dünnes Gewebe auch wieder blasenfrei aufgelegt und das ganze ordentlich mit Epoxi getränkt. Das Gewebestück ist allseitig etwa 3 cm größer als der Zettel.

Wer für einen Verkauf die Adresse entfernen will, muss schon mit mechanischer Gewalt an das Ganze herangehen. Sicher machbar, aber zum einen bleiben dann Spuren der Bearbeitung zurück, zum anderen schreckt vielleicht die Mühe den Dieb schon ab.

Natürlich kann er den Zettel auch einfach überlackieren, aber der Lack ließe sich ebenso leicht entfernen."


Zitat Teemitfünf in http://www.seekajakforum.de/forum/read.php?1,58247,58283#msg-58283 vom 11.10. 2011


  • Paddel, Hautsack und Stabtasche nicht im Boot lassen, sondern mit sich führen.
  • in das nächtliche Boot rollende, klappernde Gegenstände legen, wie leere Bierbüchsen oder Flaschen. Der Lärm der rollenden Gegenstände weckt die Schläfer im Zelt.


Weblinks zur Diebstahlsicherung


Literatur zur Diebstahlsicherung

  • Greenaway, Kristen: Locking Cables and Straps for Kayaks. "Sea Kayaker", Vol. 24 No. 3, August 2007 (Vorstellung von Schlössern und Spanngurten zur Diebstahlsicherung von Kajaks.)
  • Macht's den Dieben schwer! Tips für Segler in "Die Yacht" 15/1970, S. 11 und S. 12, für Paddler nicht immer sinnvoll, aber gut als Denkanstoß
  • Wichtige Tips und Einfälle 2017: https://www.faltboot.org/forum/read.php?14,231424,231444#msg-231444 "Wichtig für die Identifizierung des eigenen Bootes und den Eigentumsnachweis sind auf ständig mitgeführten Fotos mit vorher/nachher dokumentierte Veränderungen am Boot - etwa zusätzlich angebrachte D-Ringe -, Name und Mobiltelefonnummer des Eigners unübersehbar an mehreren Bauteilen des Bootes und weniger gut sichtbar dieselben Angaben um die Adresse ergänzt, sowie eine Kopie der Rechnung oder des Kaufvertrags. Ein Kamerad nimmt auf Reisen über Nacht stets den mittleren Spant aus seinem E 65 und mit ins Zelt, ein anderer hat den Kaufvertrag, die Fotos und die Daten der Sportboot- & Haftpflichtversicherung laminiert und bei jeder Ausfahrt dabei." Zitat janhimp in https://www.faltboot.org/forum/read.php?14,231424,231444#msg-231444 vom 29.8. 2017 (Kein Boot mit entfernter Seriennummer kaufen!)


Siehe auch folgende Artikel

  • BinSchStrO - die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Kurzfassung für Paddler
  • SeeSchStrO - die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Kurzfassung für Paddler


Informationen

Interessant ist noch der Hinweis, daß auf Seewasserstraßen KEINE Kennzeichnungspflicht von Kleinfahrzeugen gefordert wird. ELWIS sagt unter "Schifffahrtsrecht" dazu:

"Auf den Seeschifffahrtsstraßen benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Dieses wird analog nach den Vorschriften über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen vergeben. Vermietete Sportboote werden nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung gekennzeichnet. Eine darüber hinaus gehende Kennzeichnungspflicht gibt es im Gegensatz zum Binnenbereich nicht."

Ein Bootsname wird natürlich trotzdem gern gesehen :)


  • Informationen über Bundeswasserstraßen und Hinweise für die Sportschiffahrt. Herausgegeben von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost in Magdeburg, Mail: poststelle@wsd-o.wsv.de , November 2005


Literatur

  • Scheuermann, Wilhelm: Bootkennzeichnung – die Flucht nach vorne? "Kanu-Sport" 10/1993, S. 451 f. (Achtung, in der Fußzeile der letzten Seite ist als Heftbezeichnung fälschlich "10/1991" gedruckt.)